Stiftungen als tragende Säule der Bürger- und Zivilgesellschaft
Kommissionsbericht des Wirtschaftsrats der CDU, Landesverband Hamburg

Wolfgang Müller-Michaelis
in Autorengemeinschaft mit Claus-Michael Allmendinger und Ralph Droege

Im Jahr 2000 hat der Gesetzgeber steuerliche Verbesserungen für Spenden an Stiftungen geschaffen, die in die richtige Richtung weisen, aber noch nicht alle steuerlichen Ungereimtheiten beseitigt haben. Neben den Steuerfragen gibt es ein zunehmendes Unbehagen am überkommenen föderalen Stiftungszivilrecht; seine Reformbedürftigkeit wird allseits anerkannt und seit Jahrzehnten diskutiert. Die im Mai 2002 verabschiedete Novelle zum Stiftungsrecht kann allenfalls als "Reförmchen" bezeichnet werden. Umfangreiche und zielführende Vorschläge des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen und einer Expertenkommission der Bertelsmannstiftung liegen vor.

Der Wirtschaftsrat der CDU fordert, jetzt endlich ein nationales Stiftungsrecht zu schaffen, das für einen nachhaltigen Stiftungsboom in diesem reichen Land die Basis gibt und große und kleine Stifter hervorlockt zum Einsatz für das Gemeinwohl.

82 % der deutschen Bevölkerung finden es richtig, dass private Stiftungen neben staatlichem Handeln Verantwortung für das Gemeinwohl übernehmen; 37 % bekunden ihre Bereitschaft, allein oder mit anderen selbst einmal eine Stiftung zu gründen. Im Durchschnitt der letzten fünf Jahre sind in Deutschland 400 Milliarden DM pro Jahr vererbt worden. Der Anteil des Non-Profit-Sektors an der Gesamtbeschäftigung beträgt in Deutschland 5,5 %. In Holland beträgt er bereits 12,4 %. Unser kleineres Nachbarland hat 100.000 Stiftungen, zehn mal so viel wie wir.

Die Wachstums- und Entfaltungschancen des deutschen Stiftungswesens sollten in voller Breite durch Vereinfachung der stiftungs- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen genutzt werden. Auf den folgenden Seiten beleuchtet die Kommission des Wirtschaftsrats die aus ihrer Sicht wichtigsten Reformpunkte.

A. Gründung der Stiftung : Stiftungsrecht, Genehmigung, Stiftungsregister

Die Kommission des Wirtschaftsrats unterstützt die vom Bundesverband und von verschiedenen Parteien gemachten Vorschläge, das bestehende Konzessionssystem zur Gründung einer Stiftung durch ein Normativ- und Registersystem zu ersetzen. In der Schweiz und in den Niederlanden entstehen rechtsfähige Stiftungen seit Jahrzehnten durch schlichte Registrierung. Das Recht auf Stiftung sollte im BGB verankert werden. Das Stiftungsregister wird am zweckmäßigsten bei den Landesstiftungsbehörden zu führen sein. Es genießt öffentlichen Glauben.

Eine Beschränkung des Begriffs "Stiftung" ausschließlich auf rechtsfähige Gemeinwohl-Stiftungen wird abgelehnt. Vielmehr ist auch dem Stiftungswesen die Freiheitlichkeit und Vielfalt der Formen zu gewähren, die dem demokratischen und freiheitlichen Gesellschaftsbild entsprechen. Die Kommission fordert daher, dass

grundsätzlich gleichberechtigt zu behandeln sind. Steuerliche Privilegien sind wie bisher nur den Gemeinwohl-orientierten Stiftungen zu gewähren.

Stiftungen sind auf sehr lange Sicht angelegte Gebilde, die ihre Aufgaben unter den wechselnden Bedingung der Zukunft erfüllen sollen. Keine Organisationsform der Stiftung darf daher diskriminiert oder entmutigt werden.

B. Stiftungsbehörde Aufsicht und Service unter einem Dach

Die Stiftungsbehörden müssen den Wandel vom obrigkeitsstaatlichen Konzessionssystem zum bürgergesellschaftlichen Normativ- und Registriersystem mitgestalten. Sie behalten ihre unerlässliche Aufsichtsfunktion für bestehende Stiftungen, wandeln sich aber gleichzeitig zu einer ganzheitlichen Service-Stelle für Stifter und Stiftungsorgane.

Der Wirtschaftsrat anerkennt die im allgemeinen gute Beratung der deutschen Stiftungsbehörden für Neustifter, die das Konzessionssystem so handhaben, dass faktisch bereits eine Situation gegeben ist, als hätten wir schon ein gesetzliches Recht auf Stiftung. Die Schwachstelle der behördlichen Stifterberatung ist die separate Rolle des Finanzamts, die dazu führt, dass ein Stifter es tatsächlich mit zwei Behörden zu tun hat. Wir fordern stattdessen ein "Verbundsystem".

Ein Stifter braucht beide Beratungsteile und diese so weit wie möglich aus einer Hand: a) Definition des Stiftungszwecks, Kapitalbedarf, Kontakt zu bestehenden Stiftungen zwecks Nutzung deren Erfahrung, Satzungsgestaltung, Organisation der Stiftungsorgane, Veränderungsfähigkeit in der Zukunft und b) frühzeitige und verlässliche Auskunft über die Steuerbefreiung und die steuerunschädliche Formulierung der entsprechenden Satzungsteile. Bei b) kann die Stiftungsbehörde heute meist nur auf das Finanzamt verweisen. Wir fordern eine neue Form der interbehördlichen Zusammenarbeit als Verbundsystem, bei dem der Stifter es nur mit einer Behörde, der Stiftungsbehörde zu tun hat. Dies ist vor allem in der Gründungsphase wichtig. Später werden Routinen wie Steuererklärung etc. auch im direkten Verkehr mit dem Finanzamt zweckmäßiger sein.

Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang an die erfolgreiche Arbeit der Hamburger Wirtschaftsförderung der achtziger Jahre. Der Ansiedlungsinteressierte hatte es nur mit dieser einen Behörde zu tun, die die Kompetenz erhalten hatte, Stellungnahmen und Entscheidungen anderer Fachbehörden unter Fristsetzung abzurufen und dem Klienten verbindlich mitzuteilen. Ein ähnliches System stellt sich die Kommission für die Stiftungsbehörde als Leitbehörde mit dem Finanzamt als Fachbehörde vor.

Die staatliche Stiftungsaufsicht sollte durch eine weitgehende Publizitätspflicht der Stiftungen ergänzt werden. Erfolg und Wirken der Stiftung soll dadurch transparent und für eine breite Öffentlichkeit sichtbar werden. Der entsprechende Vorschlag der Expertenkommission der Bertelsmannstiftung wird vom Wirtschaftsrat unterstützt.

C. steuerliche Reformpunkte:

1) Einige der in der Diskussion befindlichen Modelle sehen zum Ausgleich einer radikalen Absenkung der Einkommen- und Körperschaftsteuersätze eine völlige Abschaffung steuerlicher Entlastungstatbestände, auch für gemeinnützige Zwecke vor.

Dabei wird übersehen, dass dieser Reformansatz viel mehr ist als eine bloße Tarifabsenkung: Er ist ein Paradigmenwechsel im Steuerrecht. In die wirtschaftlichen Entscheidungen des Bürgers soll nicht länger mit einer unübersehbaren Menge hoheitlicher steuernder Maßnahmen eingegriffen werden; vielmehr soll durch die Verbreiterung der Ertragsteuerbasis seine Bereitschaft zu wirtschaftlicher und gemeinnütziger Leistung motiviert werden.

Diese veränderte Zielsetzung setzt aber eine Unterscheidung zwischen Profit- und Nonprofit-Sektor voraus und damit auch die Beibehaltung von steuerlichen Entlastungstatbeständen für den Dritten Sektor. Aus diesem ordnungspolitischen Grund fordert die Kommission, dass die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen und Spenden an Stiftungen erhalten bleibt.

2) Die Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter, Teilbetriebe oder ganzer Betriebe in eine Stiftung muss vollkommen steuerneutral erfolgen. Das bedeutet, dass weder Erbschaftsteuer, Einkommensteuer noch Grunderwerbsteuer erhoben werden sollte.

Im einzelnen wird für gemeinnützige Stiftungen gefordert:

a) im Umwandlungssteuerrecht sollten eindeutige Regelungen zur Buchwertverknüpfung vorgesehen werden, um die Einbringung von Betriebsvermögen in Stiftungen flexibel gestalten zu können. Bei einem späteren Verkauf muss der Verkaufsgewinn trotz Steuerverstrickung steuerneutral bleiben.

b) die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus Kapitalgesellschaften in Stiftungen sollte der Übertragung aus dem Privatvermögen gleichgestellt sein, so dass keine verdeckte Gewinnausschüttung entstehen kann.

c) die Einbringung belasteter (Darlehen, Renten, Nießbrauch) Immobilien in Stiftungen sollte von der Grunderwerbsteuer völlig freigestellt werden.

d) die zulässigen Unterhaltszahlungen an die Stifterfamilie bis zu 1/3 der Erträge (§ 58 Nr.5 AO) sind großzügiger und eindeutiger zu formulieren:

e) EU-ausländische anerkannte gemeinnützige Stiftungen werden für ihre deutschen Einkünfte in Deutschland besteuert (beschränkte Steuerpflicht gem. § 5 Abs.2 Nr.2 KStG). Eine Gleichstellung mit den steuerbefreiten Stiftungen sollte unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen.

3) Der Wirtschaftsrat fordert die steuerliche Berücksichtigung der Zeitspende. Bisher ist nur die Geldspende bei der Einkommensteuer abzugsfähig, nicht jedoch die Zeitspende, der ehrenamtliche Arbeitseinsatz für das Gemeinwohl.

Näheres unter Abschnitt D. Reform des Gemeinnützigkeitsrechts.

4) Stiftungen, die nicht dem Gemeinwohl dienen sondern privatnützig sind (Familienstiftungen, Belegschaftsstiftungen etc.), genießen keine Steuervorteile. Nicht dem Gemeinwohl zu dienen, bedeutet aber keinesfalls, der Gesellschaft schädlich zu sein. Privatstiftungen dürfen daher nicht steuerlich diskriminiert werden.

Die Kommission ist der Ansicht, dass eine solche Diskriminierung bei Privatstiftungen durch die geltende Form der nur in Deutschland angewendeten Erbersatzsteuer gegeben ist. Alle 30 Jahre müssen diese Stiftungen ihr Vermögen der Erbschaftsteuer in der Weise unterwerfen, als wäre ein Erbfall auf zwei Kinder eingetreten. Privatstiftungen haben aber typischerweise eine sehr viel größere Anzahl von ertragsberechtigten Destinatären. Ältere Familienstiftungen haben 100 und mehr Destinatäre. Dadurch ist die Ersatzerbschaftsteuer meistens wesentlich höher als würde einzeln an die Destinatäre vererbt.

Eine Familienstiftung mit einem Vermögen von DM 25 Mio. und 5O Destinatären zahlt alle 30 Jahre eine Erbschaftsteuer von ca. DM 5,5 Mio. nach heutigem Tarif. Wäre das Vermögen auf die Destinatäre aufgeteilt und würden diese auf je 2 Kinder vererben, so würden diese im Rahmen der Freibeträge erben und keine Erbschaftsteuer anfallen.

Die Erbersatzsteuer sollte wirklich nur ein Ersatz für die fehlende private Erbfolge sein, nicht jedoch eine Bestrafung für zusammengehaltene Vermögen in Privatstiftungen. Wir fordern daher eine Berücksichtigung der Zahl der Destinatäre bei der Bemessung der Steuer.

D. Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

Ein stiftungsfreundliches Klima sollte dazu beitragen, gemeinnütziges Handeln zu einer allgemeinen Verhaltensnorm in der Zivilgesellschaft zu machen. Zu diesem Zweck ist eine Anpassung des im 19. Jahrhundert wurzelnden Gemeinnützigkeitsrecht an die grundlegend veränderten Lebensverhältnisse des 21. Jahrhunderts erforderlich.

Die Anerkennung der Zwecke und Tätigkeiten von Stiftungen als gemeinnützig erfolgt in Deutschland in einer Weise, die die Kommission aus ordnungspolitischen Gründen für höchst bedenklich hält:

Denn unser heutiges Gemeinnützigkeitsrecht wird ganz wesentlich von Erlassen der Finanzbehörden - zumeist ohne Mitwirkung der Parlamente - bestimmt. Nach fiskalischen, politischen und sonstigen, oft nicht näher begründeten Gesichtspunkten regeln behördliche Erlasse, was förderungswürdig sein soll. Der Wirtschaftsrat fordert statt dessen, das Gemeinnützigkeitsrecht umfassend zu reformieren und durch eine bundeseinheitliche Gesetzgebung neu zu regeln.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit werden im folgenden einige besonders dringliche Novellierungserfordernisse aufgeführt:

1. Weite Fassung der Förderzwecke.

Die zu fördernden gesellschaftlichen Bereiche und Tätigkeiten dürfen nicht von vornherein auf die herkömmlichen Felder (z.B. Kultur, Sport, Wissenschaft) beschränkt bleiben. Sie müssen in Anpassung an die veränderten Gegebenheiten einer modernen Zivilgesellschaft so weit wie möglich gefasst werden. Dies folgt auch aus dem allgemein anerkannten Ziel der Absenkung der Staatsquote und der Aufgabentransferierung vom Staat auf Wirtschaft und Dritten Sektor. Nur durch eine weite Fassung der Förderbereiche können die Kräfte des Dritten Sektors voll zur Entfaltung kommen.

2. Anerkennung der Zeitspende

Geldspenden werden steuerlich gefördert, Zeitspenden nicht. Der Wirtschaftsrat hält es für erforderlich, die Leistungsart der Zeitspende als neuen Fördertatbestand in das Gemeinnützigkeitsrecht aufzunehmen. Der freiwillige und ehrenamtliche zeitliche Arbeitseinsatz für gemeinnützige Aufgaben sollte vom Staat grundsätzlich genauso honoriert werden, wie dies bei finanziellen Spenden geschieht. Dabei geht es auch um einen Aspekt ausgleichender Gerechtigkeit. Viele Bürger, die nicht durch hohe Einkommen oder Vermögen privilegiert sind, opfern große Teile ihrer Freizeit für das Gemeinwohl. Dies muss endlich steuerliche Berücksichtigung durch eine entsprechende Abzugsfähigkeit der Zeitspende finden.

Darüber hinaus kann die steuerliche Förderung der Zeitspende auch von beschäftigungspolitischer Bedeutung sein. Wenn ehrenamtlich tätige Bürger, die es sich von ihrer (Familien-)Einkommenssituation her leisten können, am ersten Arbeitsmarkt nicht unbedingt als Arbeitssuchender in Erscheinung zu treten, durch Steuergutschriften auch tatsächlich davon abgehalten werden, wäre dies sowohl arbeitsmarktpolitisch als auch volkswirtschaftlich von Vorteil. Solche "Beschäftigungsverhältnisse neuer Art", die als typisch für die künftige Bürger- und Zivilgesellschaft angesehen werden können, dienen dem Abbau der Arbeitslosigkeit und steigern das Volkseinkommen im Dritten Sektor.

3. Zivile Forschungsförderung

Im Übergang zur Informations- und Wissensgesellschaft sollte der Gesetzgeber durch Anpassung des Gemeinnützigkeitsrechts dazu beitragen, eine Kultur zivilen Forschens und Erfindens auf zeitgemäße Art zu fördern. Zivile Forschung wird zwar bereits traditionell gefördert (Erfinderclubs). Im Erfolgsfall greift aber das geltende Steuerrecht mit kontraproduktiver Wirkung in die optimale Verwertung dieser Erfindungen ein. Hier bedarf es einer Neuformulierung des steuerlichen Tatbestandes der "Selbstlosigkeit".

Es muss deutlich werden, dass das Ziel ziviler Forschungsförderung die Entfaltung von Privatinitiative für neue Erfindungen und Patente ist. Das durch kreatives Erfinden hervorgebrachte Forschungsergebnis ist es eigentlich, das dem gesellschaftlichen Fortschritt voranhilft und von daher ist seine Gemeinnützigkeit und Förderungswürdigkeit gegeben. Die Besteuerung sollte erst dann einsetzen, wenn es - losgelöst vom Erfindungsakt - zu einer gewerblichen Nutzung der Erfindung kommt.

4. Öffentliche Anerkennung von gemeindienstlicher Tätigkeit durch Reform des Ordensrechts

Zur Schaffung eines stiftungsfreundlichen Klimas trägt auch eine gesellschaftliche Neujustierung der Wertigkeit gemeinnütziger Arbeit bei. Das traditionelle Ordensrecht erfüllt diese öffentliche Anerkennung bisher nur zum Teil. So könnte die Verleihung eines mehrstufigen Stifterkreuzes für gemeinnützigen Einsatz in der Bürgergesellschaft dazu beitragen, den Leistungsbeitrag des Dritten Sektors zu steigern und zugleich dem Selbstwertgefühl der im Gemeindienst tätigen Bürger Genüge zu tun.

5. Unabhängige Charity Commission

Zur Umsetzung der in diesem Abschnitt dargestellten Reformpunkte des Gemeinnützigkeitsrechts bedarf es einer neuen politischen Instanz. Die Kommission des Wirtschaftsrats unterstützt daher die Vorschläge, die zur Einrichtung eines unabhängigen und überparteilichen, den Bundestag beratenden Gremiums gemacht wurden. Dieses Gremium soll nach dem Vorbild der britischen Charity Commission Empfehlungen zu einem umfassend reformierten Gemeinnützigkeitsrecht erarbeiten und dem Gesetzgeber zuleiten.

Stimmen zum Kommisionsbericht "Reform des Stiftungswesens":

Ole von Beust, Erster Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg:
"Besonders wichtig erscheint mir, dass Sie die Rolle von Stiftungen als einen dritten Sektor hervorgehoben haben, der die gesellschaftliche Entwicklung neben dem Staat und der Erwerbswirtschaft maßgeblich bestimmen soll. Nach meiner Überzeugung findet dieses Leitbild zunehmend Anerkennung in der Gesellschaft, für die nicht nur der Staat und die private Wirtschaft Aufgaben wahrnehmen können. Stiftungen wachsen mehr und mehr in eine gemeinwohlbezogene Rolle hinein.
Ich teile Ihre Auffassung, dass mit der Reform des Stiftungsrechts im Jahre 2002 die Reformbedürftigkeit auf diesem Gebiet keineswegs erschöpft ist...
Die Reform des Stiftungsrechts fordert von den Ländern, ihre Stiftungsgesetze dahingehend zu überprüfen, ob das neugefasste Bundesrecht zu Änderungen zwingt, und des Weiteren darüber nachzudenken, ob vielfältige Vorschläge zur Modernisierung des Stiftungsrechts bei dieser Gelegenheit mit berücksichtigt werden sollten. Dies gilt selbstverständlich auch für die Vorschläge, die der Kommissionsbericht des Wirtschaftsrates enthält."

Birte Toepfer, Vorsitzende der Alfred Toepfer Stiftung:
"Ein solches Engagement ist besonders sinnvoll sowohl hier in Hamburg wie auch bundesweit, wo die CDU leider viel zu spät aktiv wurde und es ausgerechnet die Partei der Grünen sein konnte in diesem Bereich, der prädestiniert für die CDU ist, den Anstoß überhaupt zu geben."

Dr. W. Rainer Walz, Professor an der Bucerius Law School
"...Aus meiner Sicht ist besonders hervorzuheben, dass das Stiftungsrecht in dieser Studie als Instrument des Dritten Sektors erkannt wird. Als solches verdient es breite politische und gesellschaftspolitische Unterstützung. Es gibt immer mehr gesellschaftliche Aufgaben, die weder der Staat noch die Privatwirtschaft je für sich erreichen können. Wir brauchen deshalb Organisationsformen, deren gesellschaftliches Vertrauen darauf beruht, dass sie ohne Gewinnausschüttung ihre Mittel selbstlos einem öffentlichen Zweck zukommen lassen..."

© B-I-K Consulting

Juni 2002